Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN/
STANDARD BUSINESS TERMS

(There is an english version on request. Thank you.)

1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die österreichischen Berufsfotografinnen und -fotografen schließen nur zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des Mittlers vor. 

1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen sofern die Fotografin eine Unternehmerin/ ein Unternehmer im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.

1.2 Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografinnen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder (Video/Gif/etc.) sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik.

2. Urheberrechtliche Bestimmungen

2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen der Fotografin/Kamerafrau/Bildproduzentin zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.

2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar) unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: ©Inés Bacher; Ort und, soferne veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.

Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.

2.3 Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung der Fotografin. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem, der Fotografin bekannten Vertragszweck erforderlich sind.

2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung/ Namensnennung (Punkt 2.2.) erfolgt.

2.5 Anstelle des §75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des §42 UrhG.

2.6 Im Fall einer Veröffentlichung ist ein kostenloses Belegexemplare zuzusenden.

3. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung

3.1 Digital

Das Eigentum an den Bilddateien steht der Fotografin/Kamerafrau/Bildproduzentin zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, von der Fotografin hergestellte Bilddateien.

3.2 Analog

Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht der Fotografin/Kamerafrau/Bildproduzentin zu. Diese überlässt dem Vertragspartner/der Vertragspartnerin gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum der Fotografin/Kamerafrau/Bildproduzentin.

3.3 Die Fotografin/Kamerafrau/Bildproduzentin ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit ihrer Herstellerbezeichnung zu versehen. Die Vertragspartnerin/ der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte. Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel.

3.4 Die Fotografin/Kamerafrau/Bildproduzentin wird die Aufnahmen ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

4. Ansprüche Dritter

Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat die Vertragspartnerin/ der Vertragspartner zu sorgen. Er hält die Fotografin/Kamerafrau/Bildproduzentin diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach §78 UhrG, 1041 ABGB. Die Fotografin/Kamerafrau/Bildproduzentin garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urheberin, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1.).

5. Verlust und Beschädigung

5.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, Speichermedium) haftet die Fotografin/Kamerafrau/Bildproduzentin – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige ihrer Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet die Fotografin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (soferne und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen der Auftraggeberin nicht zu; die Fotografin/Kamerafrau/Bildproduzentin  haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.

5.2 Punkt 5.1. gilt entsprechend für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner/der Vertragspartnerin zu versichern.

6. Leistung und Gewährleistung

6.1 Die Fotografin/Kamerafrau/Bildproduzentin wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Sie kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern die Vertragspartnerin/ der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist die Fotografin hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.

6.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§1168a ABGB). Jedenfalls haftet die Fotografin/Kamerafrau/Bildproduzentin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person der Fotografin/Kamerafrau/Bildproduzentin liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Informationen, Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen, etc.

6.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners/ der Vertragspartnerin.

6.5 Die Vertragspartnerin/ der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens nach drei Werktagen abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kostendes Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.

6.6 Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.

6.7 Im Fall der Mangelhaftigkeit steht der Vertragspartnerin/ dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch die Fotografin/Kamerafrau/Bildproduzentin zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie von der Fotografin abgelehnt, steht dem Vertragspartner/der Vertragspartnerin ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel.

6.8 Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt Punkt 5.1. entsprechend.

6.9 Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.

7. Werklohn

7.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht der Fotografin/Kamerafrau/Bildproduzentin ein Werklohn (Honorar) nach ihren jeweils gültigen Preisen, sonst ein angemessenes Honorar zu.

7.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.

7.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch die Fotografin/Kamerafrau/Bildproduzentin erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.

7.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten von der Vertragspartnerin/ vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu ihren/seinen Lasten.

7.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.

7.6 Nimmt die Vertragspartnerin/ der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen Gründen immer Abstand, steht der Fotografin/Kamerafrau/Bildproduzentin mangels anderer Vereinbarung ein Honorar zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu: Bei einer Absage von mehr als 48h vor Termin werden 30% der Gesamtsumme plus aller angefallenen Nebenkosten in Rechnung gestellt. Ab einer Absage innerhalb von 48h vor Termin sind 50% plus aller angefallenen Nebenkosten fällig. 

Im Falle unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar, mindestens aber von einem Drittel der betreffenden Leistungen plus aller angefallenen Nebenkosten zu bezahlen. 

7.7 Das Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.

8. Lizenzhonorar

8.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht der Fotografin/Kamerafrau/Bildproduzentin im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.

8.2 Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.

8.3 Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.

9. Zahlung

9.1 Sofern kein anderes Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Bank- oder Postsparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung erst mit Verständigung der Fotografin/Kamerafrau/Bildproduzentin vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners/der Vertragspartnerin. Verweigert diese/ dieser die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er/sie Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.

9.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist die Fotografin/Kamerafrau/Bildproduzentin berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

9.3. Bei Aufträgen, die ein Volumen von 3000 € sowie einen Leistungszeitraum von 14 Tagen überschreiten, ist die Fotografin/Kamerafrau/Bildproduzentin berechtigt ihre Rechnung in Teilrechnungen zu gliedern. Die 1. Teilrechnung erfolgt bei Auftragsbestätigung, die letzte Teilrechnung samt allfällig angefallener Änderungen, Mehrkosten etc. erfolgt nach Ende des Projektes.

9.4 Im Fall des Verzugs gelten – unbeschadet übersteigender Schadenersatzsansprüche – Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart. Für Zwecke der Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr die am 2. Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate für das gesamte Kalenderjahr maßgebend.

9.5 Mahnspesen und die Kosten – auch außergerichtlicher – anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners/ der Vertragspartnerin.

9.6 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum der Vertragspartnerin/ des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.

10. Datenschutz

Die Vertragspartnerin/ der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Fotografin/Kamerafrau/Bildproduzentin die von ihr bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiters ist der Vertragspartner einverstanden, dass ihr elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.

11. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken der Fotografin/Kamerafrau/Bildproduzentin

Die Fotografin/Kamerafrau/Bildproduzentin ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige, schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt von ihr hergestellte Fotos und Videos, Graphiken, etc. zur Bewerbung ihrer Tätigkeit unter namentlicher Nennung der Auftraggeberin/des Auftraggebers zu verwenden. Dies beinhaltet auch die Verwendung von markenrechtlich geschützten Logos, Produktbezeichnungen und anderen Warenzeichen des Auftraggebers/der Auftraggeberin. 

12. Schlussbestimmungen

12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz der Fotografin/Kamerafrau/Bildproduzentin. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.

12.2 Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn die Vertragspartnerin/ der Vertragspartner Unternehmerin/ Unternehmer ist. Im übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.

12.3 Schad- und Klagsloshaltungen umfassen auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.

12.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.